Fahrschule Grabow

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  Klasse Definition seit dem 19.01.2013
  AM

Zweiradrige Kleinkrafträder (Mopeds): bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, elektrische Antriebsmaschine oder Verbrennungsmotor; Hubraum bis 50 cm³oder Nenndauerleistung bis 4 kW (bei Elektromotoren). Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.

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Dreiradrige Kleinkrafträder: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, Hubraum bis 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren), Nutzleistung bis 4 kW (bei anderen Verbrennungs-motoren) oder Nenndauerleistung bis 4 kW (bei Elektromotoren)

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Vierradrige Leichtkraftfahrzeuge: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, Hubraum bis 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren), Nutzleistung ≤ 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder Nenndauerleistung ≤4 kW (bei Elektromotoren; max. Leermasse 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen

 

 

  A 1

Krafträder (auch mit Beiwagen): Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und Motorleistung als 11 kW und dem Verhältnis zur Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg

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Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren, oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und Leistung von bis zu 15 kW

 

 

  A 2

Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2 KW/kg, auch mit Beiwagen.

 

 

  A

Hubraum von mehr als 50 cm³ oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, auch mit Beiwagen.

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Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung von mehr als 15 kW oder mit symmetrisch angeordneten Rädern und Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren), oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und Leistung von mehr als 15 kW.

 

 

   B

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.

 

 

 

Klasse B mit Schlüsselzahl 96

(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)

 Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

 

  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg

 

 

BE

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg

 

 

   C1

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit

  • zulässiger Gesamtmassevon mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

 

 

  C1E

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg

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Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

  • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg

 

 

  C

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit

  • zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

 

 

  CE

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger und Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

 

 

  D1

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
  • Länge nicht mehr als 8 m,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

 

 

 

D1E

Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als750 kg

 

 

  D

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A),

gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

 

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

 

 

  DE

Zugfahrzeuge der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

 

 

  T
  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung  für land- oder frostwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. (jeweils auch mit Anhängern)

 

 

  L
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

 

 

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